Viele wissen es nicht: Ein Einsatz des Schlüsseldienstes in Ihrem Zuhause lässt sich in der Steuererklärung geltend machen. Grundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Wenn Sie ein paar Punkte beachten, bekommen Sie einen Teil der Kosten zurück.
Was genau ist begünstigt?
Absetzbar sind 20 % der Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten – bis zu einer Steuerermäßigung von 1.200 € pro Jahr (das entspricht begünstigten Aufwendungen von bis zu 6.000 €). Dieser Betrag wird nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Leistung in Ihrem Haushalt in Deutschland (oder EU/EWR) erbracht wurde – die klassische Türöffnung oder der Schlosswechsel an der eigenen Wohnung zählen dazu.
Handwerkerkosten absetzen: Was zählt – und wo die Grenze liegt
Der Schlüsseldienst ist nur einer von vielen Posten, die als Handwerkerkosten nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Im selben Topf landen etwa Maler- und Bodenarbeiten, die Heizungswartung, der Schornsteinfeger, die Reparatur von Haushaltsgeräten in Ihrer Wohnung, die Dachrinnenreinigung oder Arbeiten am Grundstück. Entscheidend ist nicht das Gewerk, sondern dass die Leistung in Ihrem Haushalt erbracht wurde.
Und hier liegt der Punkt, den viele übersehen: Die 1.200 € Steuerermäßigung gelten für alle Handwerkerleistungen eines Jahres zusammen – nicht pro Auftrag. Wer im selben Jahr bereits eine größere Renovierung abgerechnet hat und damit über 6.000 € begünstigte Arbeitskosten kommt, bekommt für den Schlüsseldienst-Einsatz nichts mehr obendrauf. Umgekehrt gilt: Wer den Rahmen noch frei hat, sollte auch kleine Rechnungen konsequent mitnehmen.
Die drei Töpfe des § 35a – gern verwechselt
| Kategorie | Höchstbetrag | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 %, max. 1.200 € | Schlüsseldienst, Schlosswechsel, Reparatur, Wartung, Renovierung |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) | 20 %, max. 4.000 € | Reinigung, Gartenpflege, Pflege- und Betreuungsleistungen |
| Haushaltsnahe Minijobs (Abs. 1) | 20 %, max. 510 € | Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt |
Die Töpfe bestehen nebeneinander – ein voller Handwerker-Topf blockiert die anderen also nicht.
Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Gefördert wird der Bestand, nicht die Neuerrichtung. Ebenfalls außen vor bleiben die reinen Materialkosten – dazu gleich mehr.
Wichtig fürs Timing
Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag lässt sich nicht ins nächste Jahr mitnehmen, und was darüber hinausgeht, verfällt ebenfalls. Wenn absehbar ist, dass Sie den Rahmen dieses Jahr sprengen, kann es sich lohnen, planbare Arbeiten ins Folgejahr zu legen. Maßgeblich ist dabei das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung.
Wichtig: nur Arbeitskosten, kein Material
Begünstigt sind ausschließlich die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten – etwa ein neuer Schließzylinder oder ein neues Schloss – sind nicht absetzbar. Deshalb muss die Rechnung diese Positionen getrennt ausweisen, damit das Finanzamt den begünstigten Anteil erkennen kann.
Die zwei entscheidenden Voraussetzungen
1. Rechnung
Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeits- und Fahrtkosten getrennt vom Material ausgewiesen sind.
2. Unbare Zahlung
Die Zahlung muss per Überweisung, EC- oder Kreditkarte erfolgen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – auch nicht mit Quittung.
So tragen Sie es in die Steuererklärung ein
Die Kosten kommen in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung, in die Zeile für Handwerkerleistungen. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf – einreichen müssen Sie sie meist nicht, aber das Finanzamt kann sie anfordern.
Kleines Rechenbeispiel
Betragen die Arbeits- und Anfahrtskosten eines Einsatzes 150 €, können Sie 20 % – also 30 € – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Über das Jahr summiert sich das mit weiteren Handwerkerleistungen im Haushalt.
Auch als Mieter möglich
Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können selbst beauftragte Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen. Es gelten dieselben Voraussetzungen: Rechnung mit getrennten Arbeitskosten und unbare Zahlung.
Unser Beitrag
Auf Wunsch weisen wir Arbeits- und Anfahrtskosten getrennt vom Material aus und bieten Ihnen bargeldlose Zahlung an – so erfüllen Sie beide Voraussetzungen fürs Absetzen.
Schlüsseldienst nötig – und richtig abrechnen?
Wir stellen eine Rechnung mit getrennten Arbeitskosten aus und ermöglichen bargeldlose Zahlung. Festpreis vorab.
+49 176 63871942 anrufenHäufige Fragen
Wie viel kann ich vom Schlüsseldienst absetzen?
Absetzbar sind 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten als haushaltsnahe Handwerkerleistung nach § 35a EStG – bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 6.000 € begünstigten Kosten). Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Materialkosten sind nicht begünstigt.
Sind die Materialkosten – etwa der neue Zylinder – auch absetzbar?
Nein. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten. Reine Materialkosten wie ein neuer Schließzylinder zählen nicht. Deshalb ist es wichtig, dass diese Positionen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind.
Muss ich bar oder per Überweisung zahlen?
Für die steuerliche Anerkennung ist die unbare Zahlung Voraussetzung – also per Überweisung, EC- oder Kreditkarte auf ein Konto. Barzahlungen erkennt das Finanzamt bei haushaltsnahen Leistungen grundsätzlich nicht an, selbst mit Quittung. Wir bieten Ihnen daher bargeldlose Zahlung an.
Gelten die 1.200 € pro Auftrag oder pro Jahr?
Pro Jahr und pro Haushalt – und zwar für sämtliche Handwerkerleistungen zusammen. Der Schlüsseldienst teilt sich den Höchstbetrag also mit Malerarbeiten, Heizungswartung, Schornsteinfeger und allem anderen, was im selben Jahr im Haushalt abgerechnet wurde. Ist der Rahmen ausgeschöpft, bringt eine weitere Rechnung steuerlich nichts mehr; ein nicht genutzter Rest lässt sich nicht ins Folgejahr übertragen.
Welche Handwerkerkosten kann ich sonst noch absetzen?
Alles, was als Handwerkerleistung in Ihrem Haushalt erbracht wird: Reparaturen, Wartung und Renovierung, Maler- und Bodenarbeiten, Heizungs- und Geräteservice, Schornsteinfeger, Dachrinnenreinigung oder Arbeiten am Grundstück. Nicht begünstigt sind Leistungen im Rahmen eines Neubaus sowie reine Materialkosten. Für alle gilt dieselbe Regel: Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und unbare Zahlung.
Können auch Mieter den Schlüsseldienst absetzen?
Ja. Auch als Mieter können Sie eine selbst beauftragte, im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung absetzen. Voraussetzung sind ebenfalls eine Rechnung mit getrennten Arbeitskosten und die unbare Zahlung. Leistungen, die über die Nebenkostenabrechnung laufen, weist der Vermieter gesondert aus.
Dieser Ratgeber gibt allgemeine, unverbindliche Hinweise und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und Ihr individueller Fall; im Zweifel hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.